Corona Schnelltest

Asymptomatische Personen haben im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf kostenlose Testung mindestens einmal pro Woche mittels Coronaschnelltest (PoC-Antigen-Test) gemäß §§ 4a, 5 Absatz 1 Satz 2 der Coronavirus-Testverordnung in einem von den Kreisen und kreisfreien Städten betriebenen Testzentrum, bei von der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten und den Leistungserbringern nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Coronateststrukturverordnung. Der Anspruch umfasst auch eine Bescheinigung über das Testergebnis.

Schnelltest sind nicht gedacht für die Abklärung von Verdachtsfällen: Haben Sie den Verdacht, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, vereinbaren Sie bitte bei Ihrem Hausarzt – nach vorheriger telefonischer Terminabsprache ! – einen Termin für einen PCR-Test.

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